Sie haben sich sicherlich schon einmal gefragt, ob die Röntgenbilder, die Sie bezahlt haben, nicht auch Ihnen gehören und Sie sie mit nach Hause nehmen dürfen.
Tatsächlich ist es in den meisten Fällen so, dass vom Tierarzt angefertigte Röntgenbilder zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern gehören und somit im Sinne des Urherberrechtes Eigentum des Tierarztes sind, der die Bilder angefertigt hat. Deshalb besteht kein Anspruch auf Herausgabe für den Tierhalter. Desweiteren sind Tierärzte nach der Berufsordnung verpflichtet „über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen“ (Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen §2 Abs. 2.4). Und auch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) regelt in §28 die Aufzeichnungspflichten.
Ihnen wird also die tierärztliche Leistung der Anfertigung einer Röntgenaufnahme und das Verbrauchsmaterial wie Röntgenfolien in Rechnung gestellt.
Natürlich gibt es auch Ausnahmeregelungen:
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offizielle HD/ED-Aufnahmen: in diesem Fall handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, d.h. der Besteller/Auftraggeber hat Anspruch auf Verschaffung und Übereignung der hergestellten Sachen. Im Einzelfall kann es aber durch anderweitige Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuchtverband eine Übereignung an den Zuchtverband stattgefunden haben.
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Übereignungsvertrag: Es gibt desweiteren die Möglichkeit einen schriftlichen und ausdrücklichen Übereignungsvertrag abzuschließen, der regelt, dass die angefertigten Röntgenbilder dem Tierhalter auszuhändigen sind.
In der Regel sollte es aber immer möglich sein, angefertigte Röntgenaufnahmen an weiterbehandelnde Kollegen auszuleihen, damit die Strahlenbelastung für das Tier durch erneutes Röntgen so gering wie möglich gehalten werden kann.